Bereit für den
GHV Korntal-Münchingen?
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Mitglied werdenDer Verein führt den Namen „Gewerbe- und Handels Verein Korntal-Münchingen“. Er hat seinen Sitz in Korntal: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der örtlichen Handwerksbetriebe, des Handels und des übrigen Gewerbestandes. Demgemäß hat er sich folgende Aufgaben gesetzt:
1. Erörterung der den Gewerbe- und Handelsstand berührenden Fragen. Prüfung der dem Gedeihen des Gewerbe- und Handelswesens entgegenstehende Hindernisse und Beratung über Mittel zur Abhilfe.
2. Belebung der örtlichen Wirtschaft durch Werbung für Märkte, Veranstaltungen gewerblicher Ausstellungen, Förderung des Fremdenverkehrs und des kulturellen Lebens.
3. Veranstaltung von Vorträgen und Kursen für die Mitglieder, Veranstaltung gewerblicher Lehr- und Fortbildungskurse des Fortbildungs- und Fachschulwesens im Benehmen mit den hierfür bestehenden Behörden und Einrichtungen.
4. Außerdem übernimmt der Verein die Verpflichtung, dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer und den Staats- und Gemeindebehörden seines Bezirks, sowie seinen einzelnen Mitgliedern in allen Gewerbe- und Handelssachen auf Verlangen Auskunft und Tat unentgeltlich an die Hand zu beben.
5. Die Mitglieder des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
1. Als ordentliche Mitglieder
a) Selbstständige Gewerbe- und Handeltreibende in jeder Art
b) Personen in unselbstständiger Tätigkeit, ab dem 18. Lebensjahr
c) Juristische Personen und Vereinigungen
d) Körperschaften des öffentlichen Rechts
e) Freiberuflich Selbstständige
2. Als außerordentliche Mitglieder:
a) Witwen und Witwer früherer Mitglieder mit dem halben Beitrag
b) Fördermitglieder des Gewerbe- und Handelsvereins
Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss, er kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Tod
2. Durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich und muss spätestens zum 1. Dezember zugegangen sein.
3. Durch Ausschluss
a) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor bei Verzug mit der Beitragsleistung seit mindesten einem Jahr.
b) Die Ausschließung geschieht durch Beschluss des Ausschusses und wird durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
c) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Ausschuss oder schriftlich zu äußern.
d) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
e) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
f) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
Auf Vorschlag des Ausschusses können Mitglieder, die sich um die Förderung von Gewerbe und Handel sowie und den Verein besonders verdient gemacht haben von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Zahl der Ehrenmitglieder soll auf höchstens 10 Prozent der Gesamtmitgliederzahl begrenzt bleiben.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet die in §2 bestimmten Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins schadet. Die Außerordentlichen Mitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung von Beiträgen befreit.
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bis zur Wiederbesprechung festgesetzt.
Die Beiträge sind am 1. April eines Jahres fällig. Erfolgt der Beitritt im laufenden Jahr, so ist der Beitrag Montas anteilig ab dem 1. Des Folgemonats fällig. Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 1. Juni eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
Zum Zweck der Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage wird eine Umlage für diejenigen Mitglieder erhoben, die an diesen Sonntagen ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben. Die Höhe dieser Umlage wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr festgesetzt.
Für weitere besondere Zwecke können auf Beschluss des Ausschusses freiwillige Umlagen bei den Mitgliedern oder einem bestimmten Teil derselben erhoben werden.
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Ausschuss
c) Der Vorstand
Mindestens einmal im Jahr muss der Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder einberufen werden.
Auf ihr hat der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Ausschusses Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr zu erstatten.
Wenn ein wichtiger Grund vorliegt kann der Vorstand auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder bei dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes ein solcher verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung zugehen.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Dier Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
b) Die jährliche Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
c) Die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins und die Fassung von Entschließungen zu bestimmten Fragen
d) Die grundsätzliche Festlegung der Einnahmen und Ausgaben einschließlich Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Satzungsänderungen
f) Die Auflösung
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens bei Beginn der Versammlung schriftlich oder mündlich einzureichen. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt beim Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Vertreter.
Der Ausschuss besteht aus:
a) Dern vier Mitgliedern des Vorstandes
b) Zehn weiteren Vereinsmitgliedern
Im Ausschuss sollen Industrie, Handwerk und Handel, sowie die freien Berufe jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend vertreten seien. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Termin jeder Ausschusssitzung ist den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Tage vorher bekannt zu geben. Er ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Ausschussmitglieder dies unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden schriftlich beantragt.
Die Ausschussmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl. Durch Tod oder freiwilliges Ausscheiden entstandene Lücken im Ausschuss werden durch entsprechende Zuwahlen in der nächstfolgenden Hauptversammlung aufgefüllt. Vorstandsmitglieder sollen gegebenenfalls innerhalb von 2 Monaten ersetzt werden.
Der Schriftführer kann aber zum Beispiel die Aufgaben des Kassiers oder der zweite Vorsitzende diejenigen des ersten Vorsitzenden bis zum Zeitpunkt der nächsten Hauptversammlung vertretungsweise übernehmen.
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) Dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
b) Dem Schriftführer
c) Dem Kassier
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Wiederwahl ist zulässig. Bei Sitmmgleichheit entscheidet eine Stichwahl.
Die Wahlen werden aufgeteilt, es wird in einem Jahr der 1. Vorsitzende, der Kassierer und fünf Ausschussmitglieder gewählt. Im darauffolgenden Jahre werden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und fünf Ausschussmitglieder gewählt.
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß §26 BGB. Er leitet die Geschäfte des Vereins, Schriftführer und Kassierer unterstützen ihn dabei gemäß seinen Weisungen. Er kann auch u bestimmten Aufgaben Mitglieder des Ausschusses oder sonstige Vereinsmitglieder zur freiwilligen Mitarbeit heranziehen.
Der Schriftführer hat den Schriftverkehr des Vereins zu besorgen und die Niederschriften über die Mitgliederversammlung und über die Sitzungen des Ausschusses zu fertigen.
Der Kassierer hat den Geldverkehr des Vereins zu regeln, welcher durch eine einfache Buchführung nachzuweisen ist, ihm obliegt auch der Beitragseinzug auf Grund einer von ihm zu führenden Mitgliederliste.
Mitgliederversammlung, Ausschuss und Vorstand fassen ihre Beschlüsse, welche schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben. Hierfür gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung braucht, mit Ausnahme der Wahlen, nicht geheim zu erfolgen.
Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, für die Beschussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereines ist eine Mehrheit von ¾ den anwesenden Mitgliedern erforderlich.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführe zu unterschreiben ist.
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentliche Mitgliederversammlung Beschluss fassen.
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von ³/4 der Mitglieder erforderlich. Ist die Beschussfähigkeit nicht gegeben, so ist der Ablauf von vier Wochen seit der Versammlung eine weitere Mitgliederversammlung mir derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Stadt Korntal-Münchingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Korntal-Münchingen, d. 15. Oktober 2014
Auf Antrag des Vorstandes beschließt die Hauptversammlung am 22. November 2016 eine Änderung im §9 der Satzung.
Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen kann auch elektronisch, also per E-Mail versendet werden.
Korntal-Münchingen, d. 22. November 2016